Güterrechtliche Auseinandersetzung

Bevor eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden kann, muss das Ehepaar seinen Güterstand abklären. In der Regel ist dies der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung  nach Art. 181 ZGB (Ausnahme: Sie haben einen Ehevertrag abgeschlossen, welcher einen anderen Güterstand beinhaltet (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung). Eine weiter Ausnahme gilt für Ehepaare, welche im Ausland wohnen und sich dort scheiden lassen oder für Ehepaare, welche unter einem ausländischem Güterstand geheiratet haben.

Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB)

Die beiden Ehegatten besitzen ihre eigenen Vermögen, welche aus einem Eigengut und einer Errungenschaft bestehen. Alles, was jemand schon vor der Ehe besass oder während der Ehe geerbt oder persönlich geschenkt erhalten hat, bleibt in seinem Eigentum und wird bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht geteilt (dies ist das Eigengut (Art.198 ZGB). Was jemand während der Ehe gespart hat, z.B. durch Lohn, Zinsen, 3. Säule, Sparversicherungen etc., gehört in die Errungenschaft und wird bei der Auflösung hälftig geteilt.

Selbstverständlich gibt es des öftern Probleme bei einer Trennung, weil der eine Ehepartner behauptet, ein Vermögenswert sei ihm allein, also gehöre in sein Eigengut...Wenn er das jedoch nicht beweisen kann, ist der Vermögenswert in die Errungenschaft zu zählen und wird folglich hälftig aufgeteilt. Grundsatzlich gilt: "Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft." (Art. 200 Ziff. 3 ZGB)

Erträge des Eigengut:

Hat das zum Eigengut eines Ehepartners gehörende Vermögen im Laufe der Ehe Mehreinnahmen z.B. Zinsen generiert, gehören diese zur Errungenschaft und nicht mehr ins Eigengut (z. B. Zinsen und Dividenden, Mietzinseinnahmen von Erbliegenschaften etc.). Weiterhin ins Eigengut gehören konjunkturelle Wertsteigerungen (z.B. Kursgewinn vo Aktien, Wertsteigerung der Erbliegenschaft etc.) Grundsätzlich könnte man mit einem Ehevertrag bestimmen, dass alle Erträge des Eigenguts im Eigengut bleiben.  

Bewertung der Vermögenswerte

Vermögenswerte, welche auseinanderzusetzen sind, werden am Tag der Eheschliessung und am Tag der Ehescheidung bewertet.  In der Scheidugsvereinbarung kann von diesem Bewertungstag abgewichen werden. Zum Besipiel: Die gemeinsame Wohung wird zum Wert X in der Scheidungskonvention festgehalten und von beiden Ehepartnern akzeptiert.

Ansonsten gilt die Bewertung zum Zeitpunkt der Scheidung. Oft müssen auch Gutachter zur Bewertung von Liegenschaften herangezogen werden.

"Es liegt auf der Hand, dass es für Liegenschaften, die eine Partei über längere Zeit selbst bewohnt hat, keinen von vornherein bekannten Verkehrswert gibt und dass die Schätzung des Verkehrswerts einer Liegenschaft Fachkenntnisse erfordert, zumal die Bewertung von einer Vielzahl von Kriterien beeinflusst wird (Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, öffentlich-rechtliche Zonenregelungen und Bauordnungen, allfällige Altlasten, Dienstbarkeiten, Bausubstanz, aufgelaufener Unterhaltsbedarf usw.). " (5A_346/2015)

►► Tipp: Wenn Sie Unternehmer sind,  machen Sie einen Ehevertrag und überführen Sie Ihre Unternehmung in das Eigengut! Ansonsten führt eine Scheidung dazu, dass die Hälfte des Firmenwerts, die Erträge der Firma und der während der Ehe entstandene Mehrwert der Firma aufgeteilt werden muss. Der Ehepartner hat nicht Anrecht auf die Hälfte der Stammanteile oder andere Beteiligungen sondern nur einen finanziellen Anspruch, trotzdem hat eine solche finanzielle Aufteilung leider schon des öftern den Unternehmer gezwungen, seine Firma zu verkaufen um die Forderungen begleichen zu können.

Im Zusammenhang mit der Aufteilung von Liegenschaften in der Errungenschaft gibt es verschiedene zusätzliche Herausforderung mit Streitpotential. Zum einen besteht das Bewertungsproblem, zum andern die Zuteilung und deren Folgen (Tragbarkeitsberechnung der Bank, steuerliche Folgen wie Grundstückgewinnsteuer,  Gewinnanteilsrechte, Vorkaufs- oder Rückaufsrechte usw.)

In unseren Erläuterungen zu den Scheidungskonventionen können Sie dazu mehr erfahren... 

 

Gerichtsentscheide zum Nachlesen

5A_346/2015 

121 III 304 ff Berücksichtigung von Grundstückgewinnsteuern in Scheidungskonventionen

125 III 50 Gewinnanteilsrecht Dauer