Achtung: Steuerfolgen einer Scheidung 

 

Es ist steuerlich immer der 31.12. eines Jahres als Stichtag relevant. Wenn das Ehepaar an diesem Datum getrennt war, wird es für das ganze letzte Jahr getrennt veranlagt.

Der Zeitpunkt einer Trennung muss nicht unbedingt schriftlich beweisbar sein mittels einer Trennungsvereinbarung, dies ist auch oft nicht möglich. Es reicht eine glaubhafte Darstellung, dass die Trennung dann tatsächlich erfolgt ist. Danach macht die Steuerbehörde eine getrennte Veranlagung.

Oft stellt sich die Frage, was geschieht mit den Steuerbeträgen, welche die Ehegatten den Steuerverwaltung bereits aufgrund der provisorischen Ratenrechnungen bezahlt haben oder noch schulden? Grundsätzlich gilt eine solidarische Haftung der Ehegatten für noch offene Steuern bis zum Zeitpunkt der getrennten Besteuerung. Jeder Ehegatte kann somit für den gesamten Betrag, welcher noch offen ist, belangt werden. Im anderen Fall, in dem die Ehegatten die Ratenzahlungen für das Steuerjahr, in dem die Trennung erfolgt ist, bereits geleistetet haben (mehrheitlicher Fall), werden alle Beträge auf die Steuerkonten der neu getrennt veranlagten Ex-Ehegatten je zur Hälfte gutgeschrieben und so hälftig zurückerstattet, es sei denn, es besteht eine abweichende zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder gerichtliche Regelung, welche eine andere Aufteilung als 50/50 vorsieht

Dies ist allerding von Kanton zu Kanton verschieden. Eine 50/50 Aufteilung wie oben beschrieben kennt Luzern(§ 194 Abs. 4 StG/LU), Bern.

 

Steuerfolgen Beispiel

Ehegatten haben im Trennungsjahr Fr. 15'000.-- Steuern bezahlt (gemäss provisorischen Ratenrechnungen)wichtig

  Konto Exmann  Konto Exfrau

Nach der Trennung wird das gemeinsame

Steuerkonto hälftig geteilt

 7'500.-- 7'500.--

Danach wird aufgrund der beiden Steuererklärungen

die definitive Veranlagung gemacht mit folgenden Beträgen *

13'500.-- 4'500.--

 Folge: Mann muss nachzahlen, Frau erhält Auszahlung

Differenz ca. Fr. 10'000.--

 -6'000.--  +3'000.--

  * Oft ist die gesamte Steuerbelastung bei zwei Einzelpersonen höher als bei Ehegatten, in unserem Beispiel zahlen zwei Einzelpersonen Fr. 18'000.-- und das Ehepaar Fr. 15'000.--

 

Mit unserer Scheidungskonvention

Die definitive Veranlagung für das Jahr, in der die Trennung erfolgt ist, bringt eine Aufteilung der gesamten Steuerlast (Fr. 18'00.--) von 75/25, somit wäre die gerechte Lösung, dass die Exfrau dem Mann von ihrem Steuerkonto Fr. 3'750.-- überweist, damit beide ihre Steuerlast gemäss ihren finanziellen Massstäben tragen können.