Obhut

Obhut und Betreuung gehören eng zusammen. Wenn eine Scheidung vollzogen ist und die Eltern getrennt sind, müssen diese beschliessen, wer die Kinder zukünftig betreut. Ältere Kinder äussern sich oft selber, bei welchem Elternteil sie künftig wohnen möchten. Derjenige Elternteil, bei welchem das Kind wohnt und lebt, besitzt die faktische Obhut. Dieser betreut das Kind mehrheitlich und darf die Entscheidungen treffen, welche das tägliche Leben betreffen, so zum Beispiel wie lange das Kind heute aufbleiben darf, was es im Fernsehen schauen darf etc. Die Obhut geht weniger weit als die elterliche Sorge

Alternierende oder geteilte Obhut

Wenn die Eltern die Betreuung ihrer Kinder etwa zu gleichen Teilen innehaben, wird von alternierender Obhut gesprochen. Nur, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt, prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Die Frage, die sich oft stellt, ist, ob ein solches Wechselmodell Sinn macht. Grundsätzlich kommt die alternierende Obhut nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information der Eltern. Das setzt voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen zusammen zu kommunizieren und zu kooperieren. Zusätzlich sind noch folgende Punkte relevant: Möglichkeiten der Eltern zur Betreuung, geographische Distanz der Eltern, Alter der Kinder, Beziehung zum Umfeld wie Geschwister, Schulkollegen etc.

 

Gerichtsentscheide zum Nachlesen

5A_904/2015,5A_991/2015

142 III 612

Kriterien für eine "alternierende Obhut"...