Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich ist jede Partei für seinen Unterhalt selber verantwortlich und es ist kein Unterhalt geschuldet (Prinzip der Eigenversorgung). Wenn jedoch eine lebensprägende Ehe geschieden wird sind Unterhaltsforderungen zugelassen. Lebensprägend wurde im BGE 5A 907/2018 neu definiert und eine nacheheliche Unterhaltspflicht ist in folgendem Fall geschuldet:

Wurde die Erwerbstätigkeit und damit die ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushalts und der Betreuung der Kinder aufgegeben und ist es der betroffenen Person deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich, an die frühere berufliche Stellung anzuknüpfen oder einer ähnlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Besteht keine lebensprägende Ehe, wird auf die Verhältnisse vor der Ehe angeknüpft (Eventuell resultiert eine kurze Unterhaltspflicht, wenn ein Ehegatte ohne Ehe besser dastehen würde (z.B. Karriereeinbussen))

frühere Praxis ist nicht mehr relevant (Ehe dauerte länger als 10 Jahre, es gibt gemeinsame Kinder, etc.). Auch die Regelung, wonach einer Ehepartnerin, welche über 45 Jahre alt ist, keine neue Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, gilt nicht mehr (Prinzip der Eigenversorgung)

Betreffend der Dauer der Unterhaltszahlungen gilt die Regel, dass dieser so lange geschuldet ist, wie die andere Partei wieder für ihren Unterhalt selber sorgen kann. Der Unterhalt muss angemessen sein und ist zeitlich zu limitieren. Es besteht kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung.

Berechnung des Unterhalts

Die Berechnung der Unterhaltsleistungen werden nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 5A_311/2019)

  • Erste Stufe: Bedarf gemäss Existenzminimum (Grundbedarf)

  • Zweite Stufe: Wenn noch Geld vorhanden ist, können zusätzliche Ausgaben berücksichtigt werden.

  • Zusätzlicher Überschuss wird ermessensweise verteilt

 

 

Gerichtsentscheide zum Nachlesen

5A_311/2019 Berechnungsmethode Unterhalt

5A 907/2018 Lebensprägende Ehe; nur noch eine Berechnungsmethode