Elterliche Sorge

Gemeinsame elterliche Sorge als Grundsatz

Als grundsätzliche Regel seit Juli 2014 gilt eine gemeinsame elterliche Sorge. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB) Nicht erforderlich ist, dass beide Eltern die Kinder gleich oft betreuen. Der Vater kann also 100% und die Mutter 50% erwerbstätig sein. Die Scheidung verändert an diesem Zustand nichts, ausser die Wahrung des Kindeswohls erfordert eine abweichende Zuteilung (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Dann muss die Zuteilung der elterlichen Sorge neu entschieden werden. Die Alleinzuteilung (siehe unten) muss aber die Ausnahme bleiben.

Das gemeinsame Sorgerecht setzt die gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung fort und bewahrt die Gleichstellung von Vätern und Müttern. Auf diese Weise wird die Bedeutung beider Elternteile anerkannt, die sich die gleiche Verantwortung für die Erziehung des Kindes teilen. Wie während der Ehe fällen sie weiterhin die das Kind betreffenden Entscheide, womit eine enge und auf Ausgleich bedachte Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern bestehen bleibt und ein Bruch zwischen dem Kind und dem Elternteil ohne Sorgerecht verhindert wird. Zusätzlich setzt die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Scheidung eine hohe Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus.

Inhalt der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge oder das Sorgerecht beinhaltet nicht wie es der Name vermuten lässt nur Rechte, sondern vielmehr ein Bündel von Rechten und Pflichten gegenüber den eigenen Kindern. Aus diesem Grund verwenden viele bereits heute stattdessen den Begriff der „elterlichen Verantwortung“.  Zu den Pflichten gehören das Treffen von wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes so zum Beispiel wo das Kind wohnt (sogenanntes Aufenthaltsbestimmungsrecht), welche Schule es besucht, welche Ausbildung es machen soll, ob das Kind den Religionsunterricht besuchen, eine Zahnspange erhalten soll. Diese Entscheidungen müssen gemeinsam gefällt werden, die Eltern müssen sich dazu einigen.

Problematisch wird es, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Es gibt keinen Stichentscheid eines Elternteils. Diese Pattsituation muss vielmehr durch eine behördliche Intervention geregelt werden, z. B. in Form einer Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. Es muss jedoch eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vorhanden sein (nicht jede Uneinigkeit reicht), damit eine Kindesschutzmassnahme ergriffen wird. Zum Beispiel darf eine Mutter, welche die Kinder betreut, dringende Entscheide allein treffen, wenn sich der Vater querstellt oder eine die Kommunikation aus andern Gründen schwierig ist. Es kann auch eine Beistandschaft errichtet werden zur Abklärung von schwerwiegenden Streitigkeiten. 

Ein Ehepartner möchte ins Ausland wegziehen

Wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam übertragen wird, fällt auch die Bestimmung des Aufenthaltsort des Kindes darunter. Wenn nun ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes infolge Wegzugs ins Ausland verlegen will, bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder, falls dieser nicht einverstanden ist, der Kindesschutzbehörde, beziehungsweise des Gerichts  (Art. 301a Abs. 2 lit. a und Abs. 5 ZGB)

Im Zentrum steht auch hier die Frage, ob das Kindeswohl in der neuen Situation besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält. Die Ausgangslage betreffend Beurteilung Kindeswohl ist grundsätzlich neutral, stellt aber auf das biherig gelebte Betreuungsmodell ab. D.h., war bisher der wegzugswillige Elternteil ganz oder überwiegend die Hauptbezugsperson, wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, wenn es bei diesem verbleibt und mit ihm wegzieht. Eine allfällige Umteilung des Kindes an den in der Schweiz verbleibenden Elternteil ist – sofern dieser zur Aufnahme des Kindes überhaupt fähig, bereit und in der Lage ist – sorgfältig zu prüfen und kann namentlich bei veränderten Verhältnissen in Frage kommen. Wenn ein Entscheid über die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland gefällt wird, ist gegebenenfalls eine neue Regelung betreffend Betreuung, Besuchsrecht sowie Unterhalt zu treffen.

Alleinige elterliche Sorge

Wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl klar widerspricht, ist die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuzuweisen. Dies ist der absolute Ausnahmefall, so zum Beispiel Drogensucht, Gewalttätigkeit, grobe Verletzung der elterlichen Pflichten, völliges Desinteresse am Kind etc. (vgl. Art. 311 ZGB). Folgende Kriterien werden für eine Zuweisung der elterlichen Sorge herangezogen:

Erziehungsfähigkeit: Bei wem ist diese gegeben?

-> wenn beide erziehungsfähig: Wer kann die Kinder besser betreuen (Zeit und Bereitschaft)

-> wenn ungefähr ähnlich: Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse; dann Kindeswunsch (wenn sinnvoll)

 

 

 

 

Gerichtsentscheide zum Nachlesen

5A_346/2016

Gemeinsame elterliche Sorge: Antrag der Eltern auf Alleinzuteilung bleibt möglich. Ein Vater wollte das alleinige Sorgerecht der Mutter rückgängig machen...

5A_923/2014

Alleinzuteilung muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben.

142 III 481

Mutter wollte nach Graz auswandern und ihre Kinder mitnehmen...wurde erlaubt

142 III 498

Mutter wollte nach Spanien und Kind mitnehmen...wurde nicht erlaubt