Kinderunterhalt - Kinderalimente

Durch die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Unterhaltsrechts, genauer dem Betreuungsunterhalts, ergeben sich einige Änderungen. Neu soll der Betreuungsunterhalt aber nicht mehr zum eigenen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, sondern zum Kindesunterhalt zählen. Die grösste Herausforderung im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalts liegt in der Bemessung.

Kinderalimente sollten genauestens in der Scheidungskonvention beschrieben sein. In diesem Bereich haben exakte Formulierungen den grössten finanziellen Nutzen oder eben die meisten finanziellen Folgen... 

Betreuungsunterhalt - wann muss der betreuende Ehepartner arbeiten und wie viel?

Per 1. Januar 2017 wurde das Kindesunterhaltsrecht revidiert. Nebst den direkten Kosten wie diejenigen für Nahrung, Kleidung und Wohnen des Kindes ist neu auch "Betreuungsunterhalt" geschuldet. Dabei geht es um indirekte Kosten, welche entstehen, wenn ein Elternteil die Kinder selbst betreut und während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung sollen auf diese Weise unabhängig vom Zivilstand von beiden Elternteilen gemeinsam getragen werden. Zuvor wurden Betreuungsleistungen einzig bei verheirateten Eltern über den ehelichen oder nachehelichen Unterhalt abgegolten. Dabei kam die sogenannte 10/16-Regel zur Anwendung. Danach musste der Elternteil, dem bei einer Trennung oder Scheidung die Kinder in Obhut gegeben wurden und der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 % aufnehmen und eine Vollzeitstelle ab dessen 16. Lebensjahr.

Das Bundesgericht kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass diese Regel für den Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht ist und auch nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen Realität entspricht.

Für die weitere Zeit, aber auch wenn keine elterliche Vereinbarung über das Betreuungsmodell besteht, ist das Schulstufenmodell anzuwenden. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % einer Erwerbsarbeit nachgehen, zu 80 % ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe und zu 100 % ab vollendetem 16. Lebensjahr. Dies gilt künftig auch beim ehelichen oder nachehelichen Unterhalt zwischen verheirateten oder geschiedenen Eltern. Für die Anwendung des Schulstufenmodells spricht, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit der Einschulung des Kindes während der betreffenden Zeit von der Betreuung entlastet wird. Die schulische Betreuung dehnt sich sodann im Verlauf der Jahre aus

 

 

Gerichtsentscheide zum Nachlesen

144 III 481

Betreuungsunterhalt - wann und wie viel muss die Mutter arbeiten