Mieter
Wenn sich die Gatten nicht über die Zuteilung der Familienwohnung einigen können, muss der Richter darüber befinden, welcher Gatte im Scheidungs- oder Trennungsfall die Wohnung verlassen muss und welcher Gatte das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Wohnung erhält.
Wenn es das Kindeswohl verlangt oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, so kann der Richter dem Ehegatten, der nicht im Mietvertrag steht, die Familienwohnung übertragen
Eigenheimbesitz
Wenn sich die Gatten nicht über die Zuteilung der Familienwohnung einigen können, so muss der Richter darüber befinden. Er entscheidet, welcher Gatte im Scheidungs- oder Trennungsfall die Wohnung verlassen muss und welcher Gatte das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Wohnung erhält.
Wenn auch die Familienwohnung im Eigentum eines Gatten ist, so kann der Richter dennoch entscheiden, dass der Eigentümer die Wohnung verlassen muss und dem anderen Gatten das Nutzungsrecht an der Familienwohnung überlassen muss.
Im Falle einer Scheidung kann das Gericht darüber hinaus den Mietvertrag über die Familienwohnung auf einen Ehegatten übertragen (Art. 121 Abs. 1 und 2 ZGB). Es spielt keine Rolle, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Für die Übertragung müssen wichtige Gründe sprechen. Massgebend ist, dass ein Ehegatte aus gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Gründen stärker auf die Wohnung angewiesen ist als der andere. Nach der Übertragung muss der Begünstigte die Miete bezahlen. Die ehemalige Partnerin haftet gegenüber der Vermieterin zwar bis zum nächsten Kündigungstermin für den Mietzins. Sie kann den bezahlten Betrag aber mit allfälligen Unterhaltsbeiträgen verrechnen, wenn die Vermieterin sie für den Mietzins belangt hat (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Eine Kündigung der Vermieterin allein wegen der Scheidung ist anfechtbar, soweit diese keine wesentlichen Nachteile für die Vermieterin bewirkt (Art. 271a Abs. 1 lit. f OR).
Gehört die Familienwohnung einem Ehegatten, so kann dem anderen nach Art. 121 Abs. 3 ZGB gegen eine angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei der Übertragung des Mietvertrages. Das Wohnrecht kann im Grundbuch eingetragen werden.
Gesetz
ZGB
Art. 121 C. Wohnung der Familie
C. Wohnung der Familie
1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
2 Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.
3 Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
Art. 205 Abs. 2
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
D. Zuweisung bei Miteigentum
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.